Pressemitteilung
der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen in Rheinland-Pfalz (ASJ)
26. November 2017
Wir lehnen eine Koalition aus SPD und CDU/CSU ab. Wenn sich die SPD-Parteiführung vor dem Hintergrund des Scheiterns der Union und der Verantwortung für unser Land für Gespräche mit der Union entscheidet, verlangen wir, dass die SPD darüber vorher einen verbindlichen Mitgliederentscheid durchführt, in dem bestimmte Kernthemen aus dem SPD-Wahlprogramm zur Bedingung für eine große Koalition gemacht werden.
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Eine große Koalition ist gefährlich für unsere Demokratie:
Eine große Koalition zwischen SPD und CDU/CSU sollte in Deutschland immer eine Ausnahme bleiben, weil sich die beiden großen Volksparteien in vielen Themenfeldern grundsätzlich diametral entgegenstehen (z.B. Bürgerversicherung, Bildungs-, Arbeits-, Sozial-, Gesellschafts-, Rechts-, Innen-, Steuer- sowie Finanzpolitik). Eine große Koalition führt außerdem dazu, dass sich SPD und Union in vielen Bereichen derart annähern (müssen), dass bei den Bürgerinnen und Bürgern der Eindruck entstehen kann, dass sich die Parteien nicht mehr unterscheiden. Eigentlich sozialdemokratische Projekte (wie bspw. Mindestlohn oder Mietpreisbremse) werden mit so vielen Ausnahmen versehen, dass sie in ihrer Wirkung stark beeinträchtigt werden. Inhaltliche Debatten und polarisierende Stellungnahmen unterbleiben zwischen den beiden großen Parteien. Dies kann bei den Bürgerinnen und Bürgern zu einem Desinteresse und zur Politikverdrossenheit führen. Die Wahlbeteiligung sinkt, was die Stärkung der extremen politischen Ränder zur Folge hat. Die Bildung zukünftiger Regierungen wird noch schwieriger bzw. es würde bei der derzeitigen Zersplitterung der Parteienlandschaft dauerhaft auf eine große Koalition hinauslaufen.
Eine große Koalition schadet der SPD:
Obwohl die SPD in der vergangenen Koalition zahlreiche sozialdemokratische Projekte durchgesetzt hat, kommt dies bei den Bürgerinnen und Bürgern nicht an - zum Teil weil die Wirkungen der Maßnahmen durch Ausnahmen und Kompromisse abgeschwächt wurden (z.B. Mindestlohn und Mietpreisbremse) und zum Teil weil sozialdemokratische Projekte blockiert wurden (z.B. Ehe für alle oder Bürgerversicherung). Die SPD muss dringend das historisch schlechte Ergebnis vom 24. September 2017 aufarbeiten. Sie benötigt dazu Zeit, sich selber neu aufzustellen, Parteistrukturen zu überdenken, ein modernes, zukunftsorientiertes Profil zu erarbeiten und Vertrauen in der Bevölkerung zurückzugewinnen. Dies alles kostet Zeit und Freiheit, die man in den Sach- und Koalitionszwängen einer großen Koalition nicht hat. Die SPD muss sich für die Zukunft neu aufstellen, um ihren Führungsanspruch als linke Volkspartei nicht zu verlieren. Sie muss in der Gesellschaft für eine linke Mehrheit jenseits der Union kämpfen und arbeiten.
CDU und Frau Merkel in der Verantwortung:
Wir sprechen uns nicht für Neuwahlen aus. Die politisch Verantwortlichen müssen mit dem Ergebnis der Wählerinnen und Wähler umgehen. Die CDU und Frau Merkel sind in erster Linie in der Verantwortung, eine stabile Regierung zu bilden. Sie wollten ihre „schwarze Ampel“ und Frau Merkel wollte die „Enden zusammenbinden“. Wenn ihnen dies nicht gelingt, können die SPD und Martin Schulz, der unsere volle Unterstützung hat, versuchen, eine Regierung unter sozialdemokratischer Führung zu bilden. Dabei würde eine Minderheitsregierung am besten den aktuellen Willen der Wählerinnen und Wähler abbilden und könnte außerdem zu einer Belebung der demokratischen Debattenkultur und zu einer Stärkung des Parlaments führen.
Ansprechperson:
Dr. Johannes Barrot
Barrot.johannes[at]gmx.de
Handy: +49(0)176/47330825
Pressemitteilung
der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen in Rheinland-Pfalz (ASJ)
19. Oktober 2017
Die Mitgliedervollversammlung der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) Rheinland-Pfalz führte am 19. Oktober 2017 in Mainz die rechtspolitisch engagierten Juristinnen und Juristen der SPD aus allen Landesteilen zu lebhafter Diskussion und zur Wahl des neuen Landesvorstandes zusammen.
Die Bundestagsabgeordnete und langjähriges ASJ-Mitglied Dr. Katarina Barley betonte in ihrem Grußwort wie wichtig es jetzt sei, sich in der Sozialdemokratie zu engagieren. Sie hob Themen wie Mindestlohn, Rente mit 63, Elterngeld plus, Reform des Unterhaltsvorschusses oder auch „Ehe für alle“ hervor, bei denen es sich um maßgebliche sozialdemokratische Erfolge handelte. Obwohl sie bei den betroffenen Menschen unmittelbar wirkten und für mehr soziale Gerechtigkeit sorgten, wurden diese Erfolge kaum wahrgenommen. Die SPD stehe heute als einzige wirkliche Alternative für ein gelebtes Sozialstaatsprinzip in Deutschland.
Als Gastreferent hielt der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Reinhard Gaier einen Vortrag zu dem Thema „Der sozial verfasste Staat des Grundgesetzes“. Er schlug damit die Brücke zur Entstehung des Grundgesetzes, in dem maßgeblich durch sozialdemokratische Abgeordnete wie Elisabeth Selbert und Friederike Nadig soziale Grundrechte wie die Berufsfreiheit und der Anspruch auf Sozialleistungen in das Grundgesetz eingebracht worden waren. Auch seien es Sozialdemokraten gewesen, die das Mittel der Verfassungsbeschwerde vorgeschlagen und durchgesetzt hätten und damit den Bürgerinnen und Bürgern ein Instrument an die Hand gegeben hätten, ihre subjektiven Rechte gegenüber dem Staat durchzusetzen.
Die Mitgliedervollversammlung wählte als ihren neuen Landesvorsitzenden den Richter am Landgericht Dr. Johannes Barrot. Der 34-jährige Jurist ist seit 2009 Mitglied im ASJ-Landesvorstand. Außerdem ist er SPD-Ortsvereinsvorsitzender in Kaiserslautern-West und Beisitzer im SPD Stadtverbands- und Unterbezirksvorstand Kaiserslautern. Als Stellvertreter/in wurden Karin Hanel aus Mainz und Christian Wertke aus Armsheim gewählt. Als Beisitzerinnen und Beisitzer wurden Dr. Heike Bauer, Anna Gros, Dr. Frank Matheis, Hans-Otto Morgenthaler, Fatma Polat, Reiner Rühmann, Marcus Schafar, Ernst Scharbach, Christian Schreider und Heiko Sippel, MdL gewählt.
Der neue Vorstand will die bisherige Arbeit weiterführen, sich in aktuelle rechtspolitische Diskussionen einbringen und öffentliche Diskussionsveranstaltungen landesweit anbieten. Neben der Bearbeitung zahlreicher rechts- und innenpolitischer Themen will die ASJ vor allem einen Vorschlag für ein Zuwanderungsrecht erarbeiten und Reformvorschläge für das Bundeswahlrecht machen. „Wir wollen einen Vorschlag zur Reform des Bundeswahlrechts erarbeiten, da die derzeitige Größe des Bundestages nicht mehr hinnehmbar ist,“ so Johannes Barrot. „Bei dieser Gelegenheit sollte man auch grundsätzliche Dinge in den Blick nehmen. Zum Beispiel könnten bestimmte gesetzlich vorgegebene Abläufe und Verfahren innerhalb der Parteien zur Vorbereitung der Bundestagswahl vereinfacht werden und wir wollen auch rechtliche Möglichkeiten einer Geschlechterparität prüfen“, so der neue ASJ-Landesvorsitzende.
Ansprechperson:
Dr. Johannes Barrot
Barrot.johannes[at]gmx.de
Handy: +49(0)176/47330825
Pressemitteilung
06.02.2017
Justiz unter Beschuss ?
Bedeutung und Stellung der 3. Gewalt in unserem Staat
Die Juristenorganisationen von SPD, CDU, den Grünen und der FDP veranstalten am 9. Mai 2017, 18.00 Uhr in Koblenz, Foyer des Neuen Justiz Zentrums, Deinhardpassage 1 gemeinsam eine Podiumsdiskussion zum Zustand, notwendigen Veränderungen und der Stellung von Gerichten und Staatsanwaltschaften in unserer Gesellschaft.
Nicht zuletzt durch die jüngeren Ereignisse in der Türkei und den USA zeigt sich die Bedeutung einer funktionierenden 3. Gewalt in jedem Staat. Weder Regierung noch gesetzgebende Gewalt dürfen grenzenlos handeln. Gerichte und Staatsanwaltschaften garantieren das gesetzliche Handeln aller Bürger und auch der Exekutive. Die 3. Gewalt ist von existenzieller Bedeutung für einen Rechtstaat und auch das friedliche Zusammenleben in einer Gesellschaft. Ständig neue Anforderungen (Terrorismus, internet-Kriminalität, Abgasskandale, cyber-mobbing, Digitalisierung usw.) bringen die Justiz oft an ihre Belastungsgrenze. Hier müssen personelle, inhaltliche und strukturelle Lösungen gefunden und realisiert werden.
In Rheinland-Pfalz ist es recht ruhig, zu ruhig geworden, wenn es um Fragen der Justiz- und der Rechtspolitik geht. Themen wie Struktur- und Justizreform haben allenfalls Randbedeutung. Dringend notwendige Anpassungen auch der Gerichte und Staatsanwaltschaften an neue, technische – nicht nur digitale – Gegebenheiten und Herausforderungen, Folgerungen aus der Kommunalreform oder dem demographischen Wandel werden nicht offensiv angegangen. Die erforderliche fachliche Spezialisierung geht nur schleppend voran; eine plurale Zusammensetzung der Justiz (zumindest auf Führungsebene) ist defizitär. All das muss nun angegangen werden, um die 3. Gewalt auch für die Zukunft handlungsfähig zu erhalten.
Dass Handlungsbedarf besteht, zeigt sich schon in der hochkarätigen Besetzung dieser parteienübergreifenden Veranstaltung am 9. Mai 2017 in Koblenz. Der höchste Richter von Rheinland-Pfalz, der Präsident des Verfassungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Dr. Lars Brocker wird die Veranstaltung eröffnen. Impulsreferate werden gehalten von dem Bundes-Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes J. Gnisa und dem Vertreter der Neuen Richtervereinigung Dr. M. Grüter.
Bei der nachfolgenden Podiumsdiskussion der Vertreter der vier Parteien soll und wird das Publikum offensiv eingebunden werden. Die Leitung hat der bekannte landespolitische Korrespondent des SWR F. Merx übernommen.
Verantwortlich sowie nähere Auskünfte, Erläuterungen usw.
Dr. Peter Itzel, Landesvorsitzender der ASJ Rheinland-Pfalz,
Presseartikel 2017
SPD setzt Mietpreisbremse durch
Zu den jüngsten Ergebnissen im Koalitionsausschuss , erklärt die Arbeitsgemeinschaft für Juristinnen und Juristen Rheinland-Pfalz (ASJ RLP) :
„Endlich macht die Union den Weg frei für die längst vereinbarte Mietpreisbremse, die SPD hat sich durchgesetzt. Millionen von Mieterinnen und Mietern in Deutschland werden von der Mietpreisbremse profitieren. Sie wird vor allem in Ballungsgebieten den exorbitanten Anstieg der Mieten bremsen und dazu beitragen, dass die Mieten auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben. Das ist ein großer Erfolg für die SPD, aber vor allem eine echte Entlastung für die Menschen.“
Bei einem Mieterwechsel kann die Miete künftig nur noch so viel angehoben werden, dass sie höchstens zehn Prozent über dem ortsüblichen Durchschnitt liegt. Das gilt überall dort, wo die Bundesländer einen angespannten Wohnungsmarkt feststellen. Außerdem kommt das sogenannte Bestellerprinzip im Maklerrecht. Künftig wird der Makler von demjenigen bezahlt, der ihn beauftragt hat, in den allermeisten Fällen also nicht mehr der Wohnungssuchende. Dazu erklärte die ASJ RLP : „Das Prinzip ‚Wer bestellt, der zahlt‘ war längst überfällig. Es entspricht auch dem sonst allgemein üblichen Vertragsrecht. Die SPD entlastet damit die Wohnungssuchenden um erhebliche zusätzliche Kosten. Dies ist ein guter Tag für Mieterinnen und Mieter in Deutschland. Wohnraum darf in unserem Land nicht nur Ware sein, sondern ist das Zuhause von Menschen. Die Mietpreisbremse ist ein Meilenstein, damit Wohnen auch bezahlbar bleibt.“
Pressemitteilung
Strukturreform in der rheinland-pfälzischen Justiz muss angegangen werden
Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristen und Juristen (ASJ) fordert die Anpassung der zum Teil überholten Strukturen in Gerichten und Staatsanwaltschaften an die bestehenden, sich aus kommunaler Neugliederung, notwendiger Spezialisierung und veränderten Anforderungen (u.a. auch Änderungen der Altersstruktur) ergebenden Notwendigkeiten.
Die Gerichtspräsidentinnen und – präsidenten sowie die Behördenleiter der Staatsanwaltschaften sind aufgefordert, ihre Verantwortungsbereiche diesen Anforderungen entsprechend zu organisieren und anzupassen. Hierbei geht es auch um Gerichtsgrößen, die die erforderliche und vom Bürger auch geforderte Spezialisierung erst ermöglichen sowie die Sicherstellung der unabdingbar vor Ort aus Gründen der Bürgernähe vorzuhaltenden Dienste. Es müssen nun endlich konkrete Vorschläge von diesen verantwortlichen leitenden Personen auf den Tisch gelegt werden, damit auch die rheinland-pfälzische Justiz sich bürgernah, kostenbewusst und effektiv modernisieren kann.
Hintergrund :
Seit Jahren / Jahrzehnten sind die Gerichts- und Staatsanwaltschaftstrukturen nahezu gleich, quasi „eingefroren“ geblieben. Durchgreifende Reformen in räumlicher, sachlicher und personeller Hinsicht gab es nicht. Die Struktur in RLP ist „kleinteilig“. Gerade um die auch für den Bürger dringend erforderliche weitere Spezialisierung (z.B. in Bau-, Arzt- und IT-Sachen) zu realisieren, effektiven und schnellen Rechtsschutz zu gewähren, müssen größere Einheiten geschaffen werden. Dabei ist auch die kommunale Neugliederung zu berücksichtigen. Wirkliche Innovationsansätze sind leider bislang nicht erkennbar. Zur Schaffung einer modernen Justiz 2020 muss nun in RLP endlich gehandelt werden. Hierzu sind in erster Linie die Gerichtspräsidentinnen und – präsidenten (Landgerichte, Oberlandesgerichte) und die Leiter der Staatsanwaltschaften aufgerufen, da sie über Kenntnisse der Strukturen und ihrer Schwachstellen verfügen, Organisationsgewalt und – möglichkeiten haben und gerade auch dem Bürger gegenüber verantwortlich sind. Es sind nun endlich grundlegende strukturelle Reformen von diesen Verantwortlichen anzustoßen und auch umzusetzen, damit die Justiz in RLP zukunftssicher gemacht wird.
Verantwortlich sowie nähere Auskünfte, Erläuterungen usw.
Dr. Peter Itzel, Landesvorsitzender der ASJ Rheinland-Pfalz, Dr.P.Itzel@t-online.de
Pressemitteilung
September 2016
Die ASJ Rheinland-Pfalz fordert verstärkte Polizeipräsenz für Flüchtlingsunterkünfte
Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) Rheinland-Pfalz hält eine sichtbar verstärkte Polizeipräsenz an und vor Unterkünften von Asylanten und Flüchtlingen für zwingend geboten. Die Vorfälle in jüngster Zeit – bis hin zu Tötungen – erfordern effektiven staatlichen Schutz der Flüchtlinge. Gewalt darf nie Mittel einer Auseinandersetzung sein. Dies betrifft sowohl Übergriffe auf Flüchtlinge wie auch solche zwischen Flüchtlingen. Auch wird die verstärkte Präsenz der Polizei die Akzeptanz der Bürger insgesamt für die Unterbringung der Flüchtlinge erhöhen und das in Rheinland-Pfalz bereits vorhandene gute Aufnahme-, Willkommensklima weiter bestärken.
Presseartikel 15.09.2016
Julia Klöckners Ruf nach einem Verbot der Burka - jetzt unter ausdrücklichem Beifall der rheinland-pfälzischen AfD - widerspricht unsrer Verfassung:
Darauf hat die rheinland-pfälzische Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristen (ASJ) die Abgeordneten der SPD Fraktion im Landtag in einem Brief hingewiesen. Ein entsprechendes Gesetzt würde mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern.
Zwar irritiere eine Vollverschleierung und sei wohl auch Ausdruck eines rückwärtsgewandten Frauenbildes, aber man könne nicht alles, was unerwünscht sei, durch Gesetz regeln.
Die sozialdemokratischen Juristen verweisen, jenseits der politischen Diskussion, auf ihren Fachverstand, unterstützt durch eine verfassungsrechtliche Expertise ihres stellvertretenden Vorsitzenden, des Richters am Landgericht Johannes Barrot, der gegenwärtig als wissenschaftlicher Mitarbeiter zum Bundesverfassungsgericht abgeordnet ist.
Die sogenannte Vollverschleierung sei Ausdruck einer besonders strengen Auslegung islamischer Kleidervorschriften und unterliege daher dem Schutz des Artikels 4 GG, der Religionsfreiheit.
Eine Einschränkung dieses Grundsatzes sei in der Verfassung nicht vorgesehen, ein kollidierendes Recht im Verfassungsrang stehe nicht entgegen. Ein Verbotsgesetz daher nach unsrer Verfassung nicht möglich. Insoweit sei die rechtliche Situation anders als in Frankreich, dessen Verbot der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht abgesegnet habe.
Jenseits der juristischen Argumentation ,fragen sich die Juristinnen und Juristen ob man unsre Polizeibeamten ernsthaft zu solchen Szenen zwingen möchte ,wie sie sich kürzlich am Strand von Nizza abgespielt haben .Damals veranlassten 4 ,zum Teil mit Schlagstock ausgerüstete ,französische Kollegen eine Kopftuchträgerin ,sich teilweise zu entkleiden .
Auch sei es eine historische Binsenweisheit, dass restriktive Maßnahmen gegen eine ‑hier verschwindend kleine -Minderheit, einen Solidarisierungseffekt bei der Mehrheit hervorrufe. Es gelte die Muslime von der Überlegenheit einer freien Gesellschaft zu überzeugen, nicht zu verbieten.
Kontakt über:
Rechtsanwalt Hans-Otto Morgenthaler, Wittelsbachstrasse 65, 67061 Ludwigshafen, 0621-568011
www.arbeiten-in-deutschland.com
Stellungnahme 08.09.2015
ASJ-Stellungnahme zur aktuellen Diskussion (Burka-Verbot)
von Dr. Johannes Barrot, Richter am Landgericht,
Wissenschaftlicher Mitarbeiter am BVerfG
I. Vorbemerkung
Im Folgenden soll die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines gesetzlichen Verbots der Ganzkörperverschleierung (Burka, Niqab) im öffentlichen Raum in Deutschland kurz beurteilt werden. Sonderkonstellationen wie das Tragen entsprechender Kleidungsstücke von Amtsträgern (insb. Schule, Universität, Gericht) werden hier ausgelassen.
II. Zulässigkeit nach dem Grundgesetz
1. Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG)
Nach Art. 4 Abs. 1 GG sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Art. 4 Abs. 2 GG gewährleistet zudem die ungestörte Religionsausübung. Beide Absätze bilden zusammen das Grundrecht der Religionsfreiheit. Damit dieser Schutzbereich betroffen ist, muss das Tragen von Burka oder Niqab eine Handlung darstellen, die der Religionsausübung zugeordnet werden kann und dabei glaubensgeleitet ist.[1] Hierzu muss die Trägerin plausibel darlegen, dass sie die Handlung auf ein religiöses Gebot zurückführt (sog. Plausibilitätslast[2]). Das Tragen eines Kopftuchs außerhalb der eigenen Wohnung wird von der ganz überwiegenden Meinung der islamischen Gelehrten aus der Sure 24, Vers 31 und Sure 33, Vers 53 abgeleitet.[3] Die Vollverschleierung der Frau wird hingegen nur von einer Minderheit der Muslime als religiöses Gebot angesehen.[4] Islamische Rechtsgelehrte empfehlen Frauen jedoch, ihr Gesicht zu bedecken, um emotionale Reaktionen oder Erregungen bei Männern zu verhindern. Damit kann die Ganzkörperverschleierung durchaus individueller Ausdruck einer als unmittelbar bindend empfundenen religiösen Pflicht sein, auch wenn die Motive für das Tragen der Vollverschleierung vielfältig und keineswegs stets religiöser Natur sein müssen. Dies genügt unter Plausibilitätsgesichtspunkten.[5] Ein entsprechendes pauschales Verbot des Tragens im öffentlichen Raum würde daher in den Schutzbereich der Religionsfreiheit eingreifen und wäre verfassungswidrig, soweit es verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.
Da die Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet wird, können Einschränkungen lediglich durch Grundrechte Dritter oder durch sonstige Gemeinschaftswerte mit Verfassungsrang gerechtfertigt werden.[6] In Frage kommen vorliegend der Schutz der negativen Religionsfreiheit Andersgläubiger, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Schutz der Würde der Frau.
Art. 4 Abs. 1, Abs. 2 GG schützt nämlich auch das Recht, keinem religiösen Bekenntnis anzuhängen und nicht zur Teilnahme an einer religiösen Handlung gezwungen zu werden. Die damit zum Ausdruck kommende negative Religionsfreiheit könnte besonders intensive Formen der Religionsausübung in der Öffentlichkeit wie das Tragen von Burka bzw. Niqab einschränken. Jedoch gewährt die negative Religionsfreiheit nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kein Recht „von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben“.[7] Insofern gewährt die negative Religionsfreiheit weder das Recht die Bekenntnisäußerung anderer zu verhindern, noch durch den Staat vor Konfrontationen mit religiösen Fakten geschützt zu werden.
Durch die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden die subjektiven Rechte Dritter sowie die Funktionsfähigkeit und Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen und Organe geschützt. Sie können grundsätzlich auch die Einschränkung von Grundrechten rechtfertigen. Jedoch werden durch das pauschale Verbot der Ganzkörperverschleierung keine subjektive Rechte oder die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen im Einzelfall geschützt.[8] Bei einer polizeilichen Kontrolle darf die Polizei schon jetzt entsprechende Personen zur Identitätsfeststellung anhalten und eine Offenlegung des Gesichts verlangen.
Da vereinzelt die Ganzkörperverschleierung der Frau als Unterdrückung und Unterwerfung der Frau angesehen wird, könnte der Staat zum Schutz der Würde der Muslimin verpflichtet sein, die Ganzkörperverschleierung zu verbieten. Nach dieser Ansicht sei sie Ausdruck eines fundamental patriarchalischen Verständnisses des Islams und verletze den personalen Achtungsanspruch der Frau, die gezwungen werde, ihre Identität zu verbergen.[9] Jedoch könnte die Würde der Muslimin in diesem Fall schon deshalb nicht als Rechtfertigung in Betracht kommen, da in der Situation des aufgezwungenen Tragens bereits der Schutzbereich der Religionsfreiheit nicht betroffen wäre. Eine glaubensgeleitete Handlung läge bei einer Zwangssituation nicht vor. Vielmehr läge eine strafbewehrte Nötigungshandlung vor. Jedoch kann der Staat diesen Fall nicht einfach unterstellen und ihn als Regelfall zur Legitimation eines allgemeinen Burka-Verbots machen. Denn es wäre ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Religionsfreiheit all derjenigen muslimischen Frauen, die die Burka aus wirklicher religiöser Überzeugung tragen. Insoweit kommt auch das Gleichstellungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG nicht als Rechtfertigungsgrund in Betracht. Da keine empirischen Erkenntnisse vorliegen und vermutlich auch nicht erhoben werden können, ob Freiheit oder Zwang als Regel- oder Ausnahmefall für das Burka-Tragen in Betracht kommen, muss jeder Einzelfall betrachtet werden. Der Einzelfall des Zwangs ist rechtlich durch § 240 StGB geregelt. Ein allgemeines Burka-Verbot würde dem jedoch nicht gerecht, da es unangemessen und unverhältnismäßig auch all diejenigen betreffen würde, die die Burka aus glaubensgeleiteten Motiven tragen.
2. Religiöses Gleichbehandlungsgebot
Ein Ganzkörperverschleierungsverbot würde auch gegen das religiöse Gleichbehandlungsgebot verstoßen, weil es eine Ungleichbehandlung wegen des Glaubens bedeuten würde. Eine Rechtfertigung wäre nicht ersichtlich.
3. Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)
Nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages würde ein Verbot der Ganzkörperverschleierung auch gegen die Grundsätze der Menschenwürde verstoßen, da die Religionsfreiheit im Vergleich zu anderen Freiheitsgrundrechten einen besonders ausgeprägten Menschenwürdekern besitzt.[10] Danach könnte ein Burka-Verbot auch nicht durch eine Verfassungsänderung eingeführt werden.
III. Ergebnis
Ein pauschales Burka-Verbot wäre nach dem Grundgesetz nicht zu rechtfertigen.
Presseartikel
23.08.2016
Der Rechtsstaat in der Türkei muss gesichert werden!
Verfassungsrechtliche Ausgangslage:
Nach Artikel 2 der Verfassung ist die Türkei ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Die Republik Türkei wurde unter der Führung Mustafa Kemal Atatürks gegründet. Ihre aktuelle Verfassung trat am 7. November 1982 in Kraft.
Die Türkische Republik geht auf Mustafa Kemal Atatürk zurück. Am 29. Oktober 1923 proklamierte die Große Nationalversammlung der Türkei die Gründung der Republik. Der Staat basierte auf dem nach ihm benannten Kemalismus. Das Kalifat wurde abgeschafft und jegliche institutionelle und rechtliche Einflussnahme religiöser Instanzen auf den Staat unterbunden. Religiöse Normen wurden im öffentlichen Leben abgeschafft, vielmehr die Religion der Aufsicht des Staates unterworfen. Mit der Kommunalwahl in der Türkei 1930 fanden erstmals in der 800-jährigen türkischen und osmanischen Geschichte Wahlen im Rahmen eines Mehrparteiensystems statt.
Die derzeit gültige Verfassung der Türkei wurde am 7. November 1982 verabschiedet. Demnach definiert sich die Türkei als „demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat“, der dem „Wohl der Gemeinschaft, der nationalen Solidarität und Gerechtigkeit, den Menschenrechten und dem Nationalismus Atatürks“ verbunden ist. In Artikel 5 werden die „Grundziele und -aufgaben des Staates“ definiert:
„Die Grundziele und -aufgaben des Staates sind es, die Unabhängigkeit und Einheit des Türkischen Volkes, die Unteilbarkeit des Landes, die Republik und die Demokratie zu schützen, Wohlstand, Wohlergehen und Glück der Bürger und der Gemeinschaft zu gewährleisten, die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Hindernisse zu beseitigen, welche die Grundrechte und -freiheiten der Person in einer mit den Prinzipien des sozialen Rechtsstaates und der Gerechtigkeit nicht vereinbaren Weise beschränken, sowie sich um die Schaffung der für die Entwicklung der materiellen und ideellen Existenz des Menschen notwendigen Bedingungen zu bemühen.“
Reale gesellschaftliche Situation und Forderungen:
Das Vorgehen der türkischen Staatsführung mit der Entlassung und teilweisen Verhaftung von mehreren Tausend Richtern und Staatsanwälten, Journalisten, Polizisten und Lehrern stößt bei Vielen auf scharfe Kritik. Zahlreiche Verbände und Privatpersonen forderten die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, sich nachdrücklich für die Unabhängigkeit der Justiz und der Anwaltschaft, die Erhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze in der Türkei einzusetzen.
Das Vorgehen der türkischen Regierung und des Staatspräsidenten ist ein schwerer Schlag gegen die Unabhängigkeit der türkischen Justiz. Die Staatsführung missbraucht den abgewendeten Putschversuch, um die rechtsstaatlichen Strukturen in der Türkei dramatisch zu beschneiden. Was mit der nicht nachvollziehbaren Strafverfolgung kritischer Rechtsanwälte begann, setzt sich nun mit dem systematischen Vorgehen gegen die türkische Richterschaft und Staatsanwaltschaft fort.
Der fehlgeschlagene Militärputsch, der sich gegen Demokratie und Rechtsstaat gerichtet hat, darf nicht als Argument missbraucht werden, sich von den Maßstäben des Rechts und der Demokratie derart weit - wie z.Zt. praktiziert - zu entfernen. Dies betrifft auch die in der Türkei diskutierte Wiedereinführung der Todesstrafe. Unabhängigkeit von Justiz und Anwaltschaft sind Grundvoraussetzungen für eine funktionierende Demokratie.
Die Verfolgung von Richtern, Staatsanwälten und Rechtsanwälten muss aufhören, die Justiz muss unabhängig arbeiten können. Insbesondere darf es keine Sondergerichte und Spezialabteilungen der Staatsanwaltschaft geben, um gegen Verdächtige des Putschversuches vorzugehen. Gefangene sind nicht öffentlich „vorzuführen“.
Entgegen der Auffassung einiger in der türkischen Regierung ist der Vergleich mit dem Prozess der Wiedervereinigung im Hinblick auf die rechtsstaatlich durchgeführte Entlassung belasteter Richter und Staatsanwälte der DDR absurd. Es drängt sich vielmehr der Vergleich mit der Gleichschaltung, dem „Prozess der Vereinheitlichung des gesamten gesellschaftlichen und politischen Lebens“ in der NS-Machteroberungsphase in Deutschland nach 1933 mit zahlreichen willkürlichen Entlassungen, Amtsenthebungen von Beamten, Richtern und Lehrern und deren Ersetzung durch NS-Parteigänger auf.
Die ASJ RLP fordert auch die türkischen Mitbürger und Mitbürgerinnen in unserem Rechtsstaat sowie die Bundesregierung und die Europäische Kommission auf, die Unabhängigkeit von Justiz und Rechtspflege in der Türkei offensiv einzufordern und sicherzustellen, dass jede weitere Kooperation mit der Türkei nur erfolgt, wenn dort rechtsstaatliche Verhältnisse wieder hergestellt werden.
[1] Vgl. für Kopftuch: BVerfGE 108, 282 (297); BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, Az. 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, juris, Rn. 88.
[2] Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, Az. 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, juris, Rn. 89; Barczak, DÖV 2011, S. 54, 56; Beaucamp/Beaucamp, DÖV 2015, S. 174 f.
[3] BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, Az. 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, juris, Rn. 89.
[4] Vgl. Beaucamp/Beaucamp, DÖV 2015, S. 175.
[5] Vgl. für Kopftuch: BVerfGE 108, 282 (298 f.).
[6] BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2015, Az. 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10, juris, Rn. 98.
[7] BVerfGE 93, 1 (16); 108, 282 (302).
[8] Vgl. Barczak, DÖV 2011, S. 54, 58.
[9] Vgl. Friedhelm Hufen, Grundrechte, 2. Auflage 2009, § 22, Rn. 29.
[10] Vgl. Birgit Schröder/Falk Mäde/Benjamin Hersch, Das Tragen einer Burka im öffentlichen Raum, WD 3 – 3000 – 046/10, 2010, S. 11 f.
Presseartikel 30.11.2015
Berufsqualifizierte Flüchtlinge haben häufig ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechts.
Der Landesvorstand der Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) in Rheinland-Pfalz weist auf folgende Rechtslage hin.
Bereits jetzt hätten, unter den Flüchtlingen, Absolventen ausländischer Universitäten, sowie gewisse Gruppen von Fachkräfte, Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Diese Möglichkeit eröffne §19a Aufenthaltsgesetz (AufG) für Hochschulabsolventen und § 6 Beschäftigungsverordnung (BeschV) für Fachkräfte mit Ausbildungsberufen.
Letztere allerdings nur für etwa 100 sogenannte Engpassberufe. Also Berufe, bei denen die Bundesagentur in einer offiziellen Liste festgestellt habe, dass die Nachfrage der Arbeitgeber über einen längeren Zeitpunkt nicht befriedigt werden könne.
Ein Ingenieur, der etwa in Damaskus Elektrotechnik studiert habe, könne in einem Verfahren von maximal 3 Monaten die Gleichwertigkeit seiner Ausbildung anerkennen lassen. Wenn er dann noch einen Arbeitgeber finde, der bereit sei, ihm einen Vertrag mit einem jährlichen Bruttogehalt von 38.000.-€ zu geben, könne er und seine Familie, außerhalb des Asylrechts, in Deutschland bleiben. Nach 33 Monaten erfolgreicher Integration erhalte diese Familie sogar eine Niederlassungserlaubnis .
Ein Krankenpfleger, der in Aleppo eine 2-jährige Ausbildung absolviert habe, die einer deutschen Ausbildung entspreche, könne die Gleichwertigkeit ebenfalls anerkennen lassen, sich eine Arbeitsstelle suchen und erhalte nach § 6 BeschV eine Aufenthaltserlaubnis.
Sprachkenntnisse seien ,in beiden Fällen nach dem Gesetz nicht gefordert, jedoch natürlich unerlässlich um eine Stelle zu finden.
Für beide Gruppen stehe bereits ein ausgebautes System von Beratungsstellen zur Verfügung, die den Antragstellern den schwierigen Weg durch das Anerkennungsverfahren erleichtere .
Für das unerlässliche Lernen der deutschen Sprache stellen Städte und Kreise in Rheinland-Pfalz eigene Mittel zur Verfügung, die es den Flüchtlingen erlauben, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. Nach drei Monaten Aufenthalt stehen Mittel aus dem europäischen Sozialfond, zum Erlernen einer berufsbezogenen Sprache, bereit.
Es gelte jedoch auch manche kulturelle Hürde zu überwinden. In Ludwigshafen etwa hätten junge Krankenpflegerinnen (medical assistents) aus Eritrea erst davon überzeugt werden müssen, ihre Vollverschleierung abzulegen und eine Kleidung zu wählen, wie sie in Deutschland unter religiösen muslimischen Frauen in der Pflege üblich sei.
Nicht unproblematisch sei natürlich, dass den Gesellschaften der Herkunftsländer dadurch qualifizierte Arbeitskräfte entzogen würden. Auf der anderen Seite würden die Flüchtlinge nach eigener Entscheidung ohnehin kommen und es sei sinnvoll, ihr berufliches Potential zu nutzen.
Die Ausbildung eines Arztes in Deutschland kostet die Gesellschaft zwischen 180.000.- € und 250.000.-€. Die Kosten der allgemeinen Schulausbildung nicht mitgerechnet. Ein syrischer Arzt bringe dieses "Kapital" bereits mit. Die Kosten des Spracherwerbs seien mit etwa 6000 Euro vergleichsweise gering.
Merkblätter in der Herkunftssprache sollten in den Unterkünften bereitliegen. Ehrenamtler und berufliche Multiplikatoren über die Rechtslage informiert werden .Die ASJ sei bereit dabei zu helfen.
Die Arbeitsgemeinschaft werde in den nächsten Monaten eine Kampagne starten, mit dem Ziel, Industrie und Handels sowie die Handwerkskammern zu einer gemeinsamen Aktion zusammen zu spannen.
Man erhoffe dadurch die Akzeptanz der Flüchtlinge zu unterstützen, und die Willkommenskultur, wie sie in Rheinland-Pfalz gepflegt werde, zu erhalten .
Nähere Informationen :
RA Morgenthaler
Wittelsbachstrasse 65
67061 Ludwigshafen
0621-5295440
anwalt@rechtsanwalt-morgenthaler.de
www.arbeiten-in-deutschland.com
Presse 28.08.2015
Beamtete Straftäter – Täter vom Dienst
(Nr. 8 der Artikelliste)
Im Juli 2015 hat der Bundestag die Konsequenzen zu ziehen versucht aus dem NSU-Skandal und den zahllosen Fehlleistungen der Verfassungsschutzbehörden, wie sie von den Untersuchungsausschüssen des Bundes und der Länder aufgedeckt worden sind. Er hat das „Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit im Bereich des Verfassungsschutzes“ beschlossen. Mangelhafte Beobachtung der rechtsterroristischen Szene, fehlende Führung und Kontrolle der V-Leute, Finanzierung der Rechtsextremisten durch teilweise erhebliche Vergütungen für V-Leute, Schutz von Rechtsextremisten und V-Leuten vor Strafverfolgungsmaßnahmen durch die Verfassungsschutzbehörden, fehlende Weitergabe von Erkenntnissen und insbesondere auch mangelnde Analysefähigkeit der Verfassungsschutzbehörden – das waren die wesentlichen Kritikpunkte, die die Untersuchungsausschüsse herausgearbeitet hatten. Was davon nun findet sich im Verfassungsschutzreformgesetz? Nahezu nichts.
Das einzige, was der Gesetzentwurf von den Kritikpunkten aufgreift, ist eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den Verfassungsschutzbehörden und eine angeblich bessere Analysefähigkeit. Ansonsten jedoch Fehlanzeige – ja eine deutliche Verschlechterung rechtsstaatlicher Regelungen für die Verfassungsschutzbehörden: Insbesondere werden erstmals gesetzlich Straftaten von Verfassungsschutzmitarbeitern und ihren V-Leuten legalisiert!
Gesetzlicher Rahmen für V-Leute?
Die Kernpunkte der Kritik hatten sich auf die V-Leute, deren Auswahl, Führung und Kontrolle und auf die Finanzierung verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch die Vergütung für die V-Leute konzentriert.
Stolz erklärt die Begründung des Gesetzesentwurfes, dass „für das verbreitet als besonders sensibel angesehene nachrichtendienstliche Mittel der Vertrauensleute ein klarer gesetzlicher Rahmen abgesteckt wird.“ Richtig daran ist lediglich, dass es bisher keine gesetzliche Regelung für die V-Leute gab. Falsch ist, dass der nunmehr beschlossene „gesetzliche Rahmen“ klar sei und dass er rechtsstaatlichen Erfordernissen genüge.
Darüberhinaus werden nun erstmals mit diesem Gesetz Straftaten von Verfassungsschutzmitarbeitern oder von V-Leuten gesetzlich legitimiert oder zumindest von Strafverfolgung freigestellt.
Legalisierte Straftäter
Mit diesem Gesetz werden Straftaten von verfassungsschutzmitarbeitern und von V-Leuten gesetzlich legitimiert oder zumindest von Strafverfolgung freigestellt. Ein neuer § 9 a regelt erstmals Stellung und Aufgaben von verdeckten Ermittlern, also Beamten, die unter einer falschen Legende in erfassungswidrige oder terroristische oder rechtsextremistische Bestrebungen eingeschleust werden. Und die für sie gültigen Regeln gelten nach dem Absatz 1 des § 9 b, der die Vertrauensleute betrifft, auch für diese.
So dürfen verdeckte Mitarbeiter (und dasselbe gilt eben auch für V-Leute) nach § 9 a Abs. 2 Satz 1 weder zur Gründung von Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen „eingesetzt“ werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbaren Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären! Ein zielgerichteter Einsatz von verdeckten Ermittlern oder V-Leuten zur Gründung oder Steuerung solcher Bestrebungen ist damit zwar ausgeschlossen, nicht aber, dass verdeckte Ermittler oder V-Personen, die zur Aufklärung eingesetzt wurden, daraufhin die Steuerung dieser Bestrebung übernehmen, statt sich auf passive Aufklärung zu beschränken. Da auch dieser Änderungsvorschlag im Gesetzgebungsverfahren eingebracht, aber vom Gesetzgeber nicht aufgegriffen wurde, soll Letzteres offensichtlich ausdrücklich zulässig sein.
Im Übrigen ist eine Beteiligung von verdeckten Ermittlern = Beamten an diesen Bestrebungen zulässig, „wenn sie nicht in Individualrechte eingreift, von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zu Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist und nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes steht. Wenn also die Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhaltes nur groß genug ist (und wer entscheidet darüber? Der verdeckt ermittelnde Beamte, der Abteilungsleiter, der Präsident?) dann darf der verdeckte Ermittler offensichtlich auch in Individualrechte eingreifen, sprich Straftaten begehen wie sie „von den an den Bestrebungen Beteiligten erwartet werden“ – also Nötigung, Betrug, Körperverletzung und vieles andere. Und diese Straftatenregelung findet ihren Abschluss im letzten Satz des Absatzes 2: „Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass verdeckte Mitarbeiter rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich“ beendet werden; über Ausnahmen entscheidet der Behördenleiter oder sein Vertreter. Also Straftaten von nicht erheblicher Bedeutung – Sachbeschädigung, Nötigung, Körperverletzung – führen nicht zur Beendigung des Einsatzes des verdeckten Ermittlers. Und darüberhinaus kann im Ausnahmefall der Behördenleiter auch Straftaten von erheblicher Bedeutung – schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung – billigen und den Einsatz fortführen!
Kann das ein Rechtsstaat dulden, ohne sich aufzugeben?
Darüberhinaus kann die Staatsanwaltschaft nach Absatz 3 dieser neuen Vorschrift von der Strafverfolgung absehen bzw. das Verfahren einstellen wenn „die Tat von an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wurde, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich war“ – und dass sind eben die sog. „Keuschheitsproben“ wie Nötigung, Körperverletzung, Freiheitsberaubung und vieles anderes mehr, die von Mitgliedern dieser Bestrebungen verlangt werden, um sicher zu sein (oder dies zu glauben), dass es sich nicht um verdeckte Ermittler und V-Leute handelt. Lediglich wenn eine höhere Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe zu erwarten ist, soll von der Strafverfolgung nicht abgesehen werden; dass ist aber bei den vorerwähnten Straftaten zumindest dann nicht der Fall, wenn es sich um einen Ersttäter handelt.
Vertrauensleute
Erstmals werden in § 9 b des Verfassungsgesetzes nun auch Regelungen über Vertrauensleute getroffen. Nach dessen Absatz 1 gelten zunächst auch für Vertrauensleute die oben dargestellten Regelungen für verdeckte Ermittler.
Als Vertrauensleute dürfen nach Abs. 2, Ziff. 2 Personen nicht angeworben oder eingesetzt werden, die „von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden“, „denn etwa der V-Mann Timo Brandt war vom Verfassungsschutz mit € 200.000,00 alimentiert worden und hatte hiermit seine Gruppierung finanziert. Nur: „alleinige Lebensgrundlag einer V-Person werden die Geldzuwendungen des Verfassungsschutzes nie sein, zumindest wird die V-Person Hartz VI oder Gelegenheitsverdienste haben oder eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Diese scheinbare Begrenzung der Finanzierung von V-Leuten ist also in Wirklichkeit keine Begrenzung, dann hätte es heißen müssen, „die von dem Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als wesentliche Lebensgrundlage abhängen würden“ – ein Änderungsvorschlag, der von der Humanistischen Union im Gesetzgebungsverfahren eingebracht, von den Ausschüssen und dem Bundestag aber nicht aufgenommen wurde, so dass davon ausgegangen werden muss, dass den Entwurfsverfassern und den Abgeordneten durchaus bewusst ist, dass sie eine Begrenzung der finanziellen Unterstützung verfassungswidriger Bestrebungen durch staatliche Mittel nicht wollen.
Weiter dürfen als Vertrauensleute nicht angeworben werden Mitglieder des Europäischen Parlaments oder des deutschen Bundestages oder der Landtage und ihre Mitarbeiter. Das sollte doch eine Selbstverständlichkeit sein. Es geht hier um den Schutz des Vertrauensverhältnisses von Parlamentariern. Dasselbe müsste aber auch gelten für alle Personen, die zum Schutz des Vertrauensverhältnisses ein berufliches Zeugnisverweigerungsrecht haben, bzw. sich nach § 203 StGB bei Verletzung des ihnen anvertrauten Privatgeheimnisses sogar strafbar machen würden. Im Gesetzgebungsverfahren wurde daher vorgeschlagen, Abs. 2 Ziffer 4 des § 9 b dahingehend zu ergänzen, dass die in § 53 StPO mit einem Zeugnisverweigerungsrecht ausgestatteten Personen (Rechtsanwälte, Ärzte, Pfarrer, Journalisten usw.) nicht als V-Leute angeworben oder eingesetzt werden dürfen – auch dies hat der Gesetzgeber nicht aufgegriffen.
Darüberhinaus kann von dieser scheinbaren Eingrenzung des Einsatzes von kriminellen F-Leuten nach dem letzten Satz des neuen § 9 b der Behördenleiter eine Ausnahme zulassen, also auch mit V-Leuten zusammenarbeiten, die ohne Bewährung verurteilt worden sind, wenn der Einsatz zu Aufklärung von Bestrebungen „unerlässlich ist“ – was zum einen der Behördenleiter selbst entscheidet und was eine Zusammenarbeit auch mit schwergewichtigen Verbrechern erlaubt (lediglich Verurteilungen wegen Totschlag und Mord sind ausgeschlossen).
Duldung von Straftaten
§ 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes regelt die Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an andere Behörden. Nach der Neuregelung darf das Bundesamt personenbezogene Daten an Staatsanwaltschaften, Finanzbehörden und Polizeidienststellen übermitteln zur Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung und zum zweiten auch „zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit und Freiheit einer Person… zur Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.“ Nach den Vorstellungen der Gesetzesverfasser ist es offensichtlich schon ein rechtsstaatlicher Fortschritt, dass in diesen Fällen die Verfassungsschutzbehörden Daten an die Strafverfolgungsbehörden weitergeben dürfen. Erforderlich ist jedoch eine Verpflichtung hierzu. Es darf doch nicht sein, dass eine staatliche Behörde Kenntnis von schweren Gefahren für die Sicherheit des Staates und für Leib und Leben der Bürger sowie von Straftaten von erheblicher Bedeutung hat und dies Wissen vor den für die Gefahrenabwehr und für die Strafverfolgung zuständigen Behörden geheim hält – und somit wissentlich den Eintritt der Gefahren und die Begehung erheblicher Straftaten (bis hin zum Mord) duldet. Die Entziehung der NSU-Täter durch den Verfassungsschutz vor den Strafbehörden wird also nachträglich durch das neue Gesetz gerechtfertigt. § 138 StGB bestraft Jedermann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, der von der Planung einer solchen Straftat erfährt und nicht Anzeige bei den zuständigen Behörden macht – das Strafgesetz gilt auch für das Bundesamt für Verfassungsschutz und seinen Präsidenten.
Verfassungsbeschädigung durch den sog. „Verfassungsschutz“
Die Verfassungsschutzbehörden sollen angeblich unsere Verfassung und damit unsere Grundwerte und den Rechtsstaat schützen. Die Neuregelung im Bundesverfassungsschutzgesetz bewirkt das Gegenteil. Das Begehen von Straftaten durch Staatsdiener und ihre V-Leute wird erstmals gesetzlich legitimiert und ihre Strafverfolgung eingeschränkt. Schwerer kann man den Rechtsstaat kaum beschädigen.
Presseartikel 10.05.2015
1. Mai 2015
Übergriffe auf Bürgermeister, Abgeordnete, Polizeibeamte und Feuerwehrleute müssen verhindert werden.
Nach den jüngsten Gewalttaten gegen Oberbürgermeister, Bundestagsabgeordnete und aufrechte Demokraten in Weimar, zuvor bereits in Tröglitz mit seinem fremdenfeindlichen Brandanschlag, den weiteren Bedrohungen und Angriffen gegen gewählte Bürgermeister und Landräte, fordert die Arbeitsgemeinschaft der Juristinnen und Juristen in der SPD (ASJ) in Rheinland-Pfalz jetzt schnelle, konsequente und dauerhafte Lösungen dieses Problems. Auch unter Berücksichtigung massiver Übergriffe auf Polizeibeamte (Randale in Frankfurt, bei einzelnen Fußballspielen usw.) und sogar auf Feuerwehrleute und eingesetzte Rettungskräfte, ist es dringend angezeigt, durch gesellschaftlichen Konsens festzulegen, dass derartige sozialschädliche Verhaltensweisen nicht geduldet werden und unter eine spürbare Strafdrohung gestellt werden.
Wer demokratisch gewählte Mandatsträger, von und für die Gesellschaft eingesetzte Polizeibeamte, Feuerwehrleute und sonstige Personen angreift oder bedroht, soll massiv spüren, dass derartiges nicht geduldet oder auch nur hingenommen wird.
Die ASJ Rheinland-Pfalz hat bereits einen konsensfähigen konkreten Gesetzesvorschlag erarbeitet (s. nachfolgend) und fordert eine schnelle Einführung der neuen Strafnorm zum Schutz der öffentlichen , demokratischen Ordnung.
Bestraft werden soll jeder, der demokratisch gewählte Mandatsträger, Polizeibeamte, Feuerwehrleute, Rettungskräfte bei ihrer Dienstausübung oder in Beziehung auf ihre Tätigkeit bedroht oder angreift. Besonders strafwürdig ist auch, wenn diese Angriffe anonym aus Gruppen oder über Internet (insb. Bedrohungen) erfolgen.
Die ASJ RLP erwartet, dass Bundes- und auch die Landesregierungen nun zeitnah und effektiv im breiten gesellschaftlichen Konsens politisch und gesetzgeberisch handeln. Insbesondere sollte auch der Justizminister von RLP dieses Vorhaben der hiesigen ASJ vorantreiben.
Im 7. Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung – des Strafgesetzbuchs sollte eingefügt werden :
NEU : § 128 StGB
§ 128 Störung des öffentlichen Friedens durch Angriffe auf Amts-, Mandatsträger und Rettungskräfte
Verantwortlich sowie nähere Auskünfte, Erläuterungen usw.
Dr. Peter Itzel, Landesvorsitzender der ASJ Rheinland-Pfalz, Dr.P.Itzel@t-online.de
Presseverteiler
26.02.2015
SPD setzt Mietpreisbremse durch
Zu den jüngsten Ergebnissen im Koalitionsausschuss , erklärt die Arbeitsgemeinschaft für Juristinnen und Juristen Rheinland-Pfalz (ASJ RLP) :
„Endlich macht die Union den Weg frei für die längst vereinbarte Mietpreisbremse, die SPD hat sich durchgesetzt. Millionen von Mieterinnen und Mietern in Deutschland werden von der Mietpreisbremse profitieren. Sie wird vor allem in Ballungsgebieten den exorbitanten Anstieg der Mieten bremsen und dazu beitragen, dass die Mieten auch für Normalverdiener bezahlbar bleiben. Das ist ein großer Erfolg für die SPD, aber vor allem eine echte Entlastung für die Menschen.“
Bei einem Mieterwechsel kann die Miete künftig nur noch so viel angehoben werden, dass sie höchstens zehn Prozent über dem ortsüblichen Durchschnitt liegt. Das gilt überall dort, wo die Bundesländer einen angespannten Wohnungsmarkt feststellen. Außerdem kommt das sogenannte Bestellerprinzip im Maklerrecht. Künftig wird der Makler von demjenigen bezahlt, der ihn beauftragt hat, in den allermeisten Fällen also nicht mehr der Wohnungssuchende. Dazu erklärte die ASJ RLP : „Das Prinzip ‚Wer bestellt, der zahlt‘ war längst überfällig. Es entspricht auch dem sonst allgemein üblichen Vertragsrecht. Die SPD entlastet damit die Wohnungssuchenden um erhebliche zusätzliche Kosten. Dies ist ein guter Tag für Mieterinnen und Mieter in Deutschland. Wohnraum darf in unserem Land nicht nur Ware sein, sondern ist das Zuhause von Menschen. Die Mietpreisbremse ist ein Meilenstein, damit Wohnen auch bezahlbar bleibt.“
Verantwortlich sowie nähere Auskünfte, Erläuterungen usw.
Dr. Peter Itzel, Landesvorsitzender der ASJ Rheinland-Pfalz, Dr.P.Itzel@t-online.de
Pressemitteilung März 2015
Bundesjustizminister Heiko Maas - Demokratische Grundwerte in Zeiten von 'Pegida'
Die am 19. Februar 2015 in Trier (Europäische Rechtsakademie) von der Arbeitsgemeinschaft Sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ RLP) organisierte Veranstaltung war ein voller Erfolg. Vor einem zahlreichen und höchst interessierten Publikum stellte Bundesjustizminister Heiko Maas rechtliche und moralische Grundwerte unserer Gesellschaft dar und grenzte sich klar gegen ausländer- und islam-, religionsfeindlichen Einstellungen ab. Letztere bilden das Gesicht der Pegida-Bewegung nach außen und Heiko Maas warnte ausdrücklich vor unkritischem Mitläufertum – sei es auch aus Frust. Auch aus christlichem Verständnis heraus sei es unerträglich, wenn sich die auch grundgesetzlich garantierte Demonstrationsfreiheit gerade gegen die schwächsten der Schwachen, gegen Flüchtlinge, die alles verloren haben, richtet. Auch bei Bedrohungen der Gesellschaft durch militante Gruppen oder Einzeltäter müsse die Gemeinschaft die gelebten Freiheitswerte aufrechterhalten und nicht hektisch und unüberlegt handeln. Die anschließende sehr rege Diskussion führte dann auch zu weiteren Themen und Fragen wie auch zu den Ursachen der aktuellen Flüchtlingsströme, verfehlten Waffenexporten, zu Fragen des Privatschutzes im digitalen Zeitalter und den Beteiligungsmöglichkeiten des Bürgers an politischen Prozessen. Heiko Mass wie auch die durch die Diskussion leitende Bundestagsabgeordnete Dr. Katarina Barley aus Trier hoben auch hier immer wieder die wertorientierte Haltung sozialdemokratischer Politik hervor, verschwiegen in glaubhafter Art und Weise auch nicht politische Defizite (z.B. Armuts-, Fluchtursachenbekämpfung) und überzeugten die zahlreichen Fragesteller, Diskussionsteilnehmer und das Publikum in dem überfüllten Versammlungssaal gerade auch durch ihr freundliches, bürgernahes und kompetentes Auftreten. Auf Einladung der ASJ RLP fand anschließend die Diskussion bei Wein und Brezeln in kleineren Gruppen noch lange Zeit ihren Fortgang. Zahlreiche Teilnehmer äußerten den Wunsch, derartige konstruktive und den Bürger einbindende Veranstaltungen zu wiederholen.
Pressemeldung 12.11.2014: Die ASJ Rheinland-Pfalz gratuliert der neuen Hausführung des rheinland-pfälzischen Justizministeriums und formuliert politische Erwartungen
Die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Juristinnen und Juristen (ASJ) Rheinland-Pfalz gratuliert dem neuen Justizminister Prof. Dr. Gerhard Robbers und dem neuen Justizstaatssekretär Dr. Hannes Kopf zu ihren Ernennungen. Sie wünscht Ihnen gutes Gelingen bei Ihrer Arbeit und hofft auf eine gute Zusammenarbeit und einen intensiven Austausch mit der neuen Hausführung.
Die ASJ fordert eine Anpassung der zum Teil überholten Strukturen in Gerichten und Staatsanwaltschaften an die bestehenden, sich aus kommunaler Neugliederung, notwendiger Spezialisierung und veränderten Anforderungen (u.a. auch Änderungen der Altersstruktur) ergebenden Notwendigkeiten. Im Hinblick auf die kommenden Landtagswahlen sollten zumindest Eckpunkte und Ziele einer Strukturreform erarbeitet werden, deren Umsetzung zumindest nach den Landtagswahlen 2016 angegangen werden kann.
Hierbei geht es auch um Gerichtsgrößen, die die erforderliche und vom Bürger auch geforderte Spezialisierung erst ermöglichen sowie die Sicherstellung der unabdingbar vor Ort aus Gründen der Bürgernähe vorzuhaltenden Dienste. Es müssen nun endlich konkrete Vorschläge von diesen verantwortlichen leitenden Personen auf den Tisch gelegt werden, damit auch die rheinland-pfälzische Justiz sich bürgernah, kostenbewusst und effektiv modernisieren kann (siehe Koalitionsvertrag 2011 bis 2016, S. 84).
Die ASJ fordert die Fort- und Weiterentwicklung des Richterwahlausschusses. Seine Kompetenzen als demokratisches Legitimationsorgan für die dritte Gewalt sind auszuweiten. Er hat auch die Aufgabe sicherzustellen, dass die Justiz pluralistisch zusammengesetzt ist (siehe Koalitionsvertrag 2011 bis 2016, S. 83)
Die Stellung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ist der der Richterinnen und Richter anzugleichen (Unabhängigkeit). Das externe Weisungsrecht ist zeitnah abzuschaffen. Die doppelte Fachaufsichtsstruktur kann wegfallen. Hierdurch kann auch deutlich Personal eingespart werden (siehe Koalitionsvertrag 2011 bis 2016, S. 83).
Personalausschreibungen sind ausschließlich funktionsbezogen vorzunehmen. Entsprechende Leitbilder für die einzelnen Aufgabenfelder sind nach Abstimmung mit den Personal- und Richtervertretungen verbindlich festzulegen.
Ein „Unternehmensstrafrecht“ ist zu entwickeln und zu kodifizieren. Die Strafbarkeit von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern ist zu erweitern. Ein effektiver Arbeitnehmerdatenschutz ist einzuführen und durchzusetzen.
Die Sicherungsverwahrung für Jugendliche ist abzuschaffen.
Unter Berücksichtigung der aktuellen Kritik an der geplanten Reform der sozialen Dienste fordern wir eine Überprüfung des derzeitigen Reformvorschlages (siehe Koalitionsvertrag 2011 bis 2016, S. 84) Verantwortlich sowie nähere Auskünfte, Erläuterungen usw. Dr. Peter Itzel, Landesvorsitzender der ASJ Rheinland-Pfalz, Dr.P.Itzel@t-online.de